(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der DSGF Deutsche Servicegesellschaft für Finanzdienstleister (nachfolgend DSGF).
(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Zusätzliche Geschäftsbedingungen, ganze oder anteilige Änderungen von Geschäftsbedingungen und Widersprüche des Auftragnehmers gelten nur, wenn sich die DSGF schriftlich mit Ihnen einverstanden erklärt. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen, deren Bezahlung oder Stillschweigen zu abweichenden Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten bei deren Kenntnis nicht als Anerkennung dieser Bedingungen durch die DSGF.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten zukünftig für alle weiteren Vertragsverhältnisse zwischen den beiden Vertragsparteien.
(4) Die Einkaufsbedingungen der DSGF gelten nur gegenüber Unternehmen.
(1) Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzugeben. Kostenvoranschläge sind nicht vergütungspflichtig.
(2) Die DSGF behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Geräten, Mustern und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten zur Erstellung des Angebots bzw. zur Durchführung des Vertrages überlassen wurden, vor. Der Lieferant hat sämtliche vorgenannte Unterlagen gegen Verlust und Beschädigung auf eigene Kosten zu versichern.
(3) Die in Ziff. 2 Absatz 2 genannten Unterlagen bzw. Gegenstände dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die Bearbeitung der Bestellung bzw. die Vertragsabwicklung zu verwenden und nach entsprechender Abwicklung unaufgefordert an die DSGF zurückzugeben. Dritten gegenüber besteht eine Pflicht zur Geheimhaltung.
(1) Bestellungen erfolgen schriftlich über den Bereich Zentrale Funktionen, Einkauf der DSGF.
(2) Auftragserteilungen und Bestellungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer innerhalb von einer Frist von fünf Werktagen schriftlich zu beantworten.
(3) Wird der Auftrag nicht innerhalb von 5 Tagen schriftlich bestätigt, so ist die DSGF berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von weiteren 14 Tagen zu widerrufen. Aus dem Widerruf erwachsen dem Lieferanten keine Ansprüche.
(4) Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, ist die DSGF ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst und ausschließlich mit der schriftlichen Zustimmung der DSGF zustande.
(5) Schweigen von der DSGF auf ein von der Bestellung abweichendes Bestätigungsschreiben gilt als Ablehnung.
(6) Bestellungen sind für die DSGF nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der DSGF – Einkaufsabteilung getätigt oder bestätigt werden. Dieses gilt auch für Ergänzungen oder Änderungen. Im Wege der Datenverarbeitung hergestellte Ausdrucke bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit keiner eigenhändigen Namensunterschrift. Falls Unklarheiten in der Bestellung sein sollten, müssen diese durch schriftliche Rückfrage des Lieferanten geklärt werden.
(7) Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die DSGF.
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist zuzüglich zu den Festpreisen in der Rechnung auszuweisen. Die Verpackungs- und Frachtkosten sind in den Festpreisen enthalten.
(2) Die Zahlung erfolgt nach Wahl der DSGF zwischen 14 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang mit 3 % Skonto oder 60 Tage nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug. Eine Abtretung der Rechnungsbeträge an Dritte ist nicht statthaft.
(3) Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind unabhängig vom Grund ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden.
(4) Soweit die Preise in der Bestellung der DSGF nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch die schriftliche Bestätigung der Preise durch die DSGF zustande.
(5) Sind die Preise ab Werk, ab Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehenden Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten.
(1) Der Auftraggeber zahlt innerhalb der vereinbarten Frist. Werden verfrühte Lieferungen angenommen, richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
(2) Die Abrechnung wird nicht anerkannt, indem der Auftraggeber die Rechnung begleicht.
(1) Die Liefertermine, die in der Bestellung genannt sind, sind bindend. Die Lieferzeit beginnt ab dem Zugangsdatum der Bestellung. Eine Verlängerung der Lieferzeit kann nur schriftlich erklärt werden.
(2) Kann der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt von der angekündigten Verzögerung unberührt. Verletzt der Lieferant diese Mitteilungspflicht, haftet er auch für Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
(3) Bei Lieferverzug ist die DSGF berechtigt, je Arbeitstag des Verzuges 0,5 % der anteiligen Vertragssumme für den ausstehenden Lieferanteil als pauschalierten Verzugsschaden zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die DSGF setzt dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist. Kann nicht bis zum Zeitpunkt der Nachfrist geliefert werden, kann die DSGF die Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen. Nach Ablauf der Nachfrist kann die DSGF zurücktreten bzw. Schadenersatz statt der Leistung fordern. Der Auftragnehmer ist berechtigt nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber das Eigentum an der bestellten Ware frei von Rechten Dritter.
(5) Der Annahmeverzug liegt vor, wenn der Lieferant die DSGF förmlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abnahme des Liefergegenstandes auffordert. Der Verzug setzt voraus, dass die DSGF die Abnahme des Liefergegenstandes nicht hätte ablehnen dürfen.
(6) Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber das Eigentum an der bestellten Ware frei von Rechten Dritter.
(7) Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten fracht- und spesenfrei bis zur DSGF an den jeweilig spezifizierten Standort. Die Fracht ist von dem Absender auf der Abgangsstation zu zahlen. Spesen für die Transportversicherung werden von der DSGF nicht übernommen. Der Lieferant verpackt die Waren angemessen unter Beachtung der allgemeinen Bahn- und Speditionsbedingungen.
(8) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein enthält die Auftragsdaten der DSGF.
(9) Die Versendungsgefahr (Verlust, Beschädigung, Verzögerung, u.ä.) trägt ausschließlich der Auftragnehmer.
(10) Transportverpackungen nimmt der Auftragnehmer bei der Übergabe der Ware zurück.
(11) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Regelungen werden von den gesetzlichen Vorschriften ergänzt.
(1) Verwendet der Lieferant von der DSGF Zeichnungen oder Muster, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend. Die Kaufsache muss zwingend die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben und sie muss die vertraglich in den Proben ausgewiesene Qualität und die ausgewiesenen Eigenschaften aufweisen.
(2) Die Lieferung entspricht den aktuellen Anforderungen an die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen. Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, einschlägigen Polizeiverordnungen, sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(1) Rechnungen sind getrennt von der Lieferung zuzusenden.
(2) Dem Rechnungsbetrag liegen die von der DSGF ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen zugrunde.
(1) Fordert der Auftraggeber Ursprungsnachweise an, versieht sie der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben und stellt sie ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
(2) Unterliegt eine Lieferung ganz oder teilweise den Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigen Recht, setzt ihn der Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis.
(3) Nationale und ausländische Patente sowie andere Schutzrechte Dritter dürfen durch den Bezug und die Benutzung der von dem Auftragnehmer gelieferten Sachen nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer trägt dafür die Haftung, stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, dem Auftraggeber in einem Verletzungsverfahren beizutreten.
(1) Die DSGF ist von urheberrechtlichen Ansprüchen freigestellt.
(2) Bei urheberrechtlichen Ansprüchen haftet der Lieferant. Die DSGF steht nicht in der Haftung.
(1) Ansprüche des Auftragnehmers gegen die DSGF dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.
(2) Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
(3) Bestehende Forderungen, die die DSGF gegen den Auftragnehmer hat, können gegen Forderungen aus den einzelnen Bestellungen aufgerechnet werden.
(1) Der Auftraggeber prüft die Ware unverzüglich nach dem Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel und nimmt sie danach ab. Der Auftragnehmer hat Mängel unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Bei Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Kenntnis 14 Tage. Während der Garantiezeit verzichtet der Auftragnehmer auf die Einwendung der verspäteten Anzeige verdeckter Mängel. Wird der Mangel nicht in angemessener Frist behoben oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, wählt die DSGF zwischen Minderung und Rücktritt oder lässt sich auf Kosten des Auftragnehmers von einem Dritten beliefern. Neben diesen Ansprüchen kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen.
(2) Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn dem Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie vom Auftragnehmer verweigert oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(3) Die DSGF ist berechtigt, auch bei unerheblichen Sachmängeln Minderung und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Der Lieferant trägt im Falle der Nacherfüllung auch die Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist.
(5) Der DSGF stehen dem Lieferanten gegenüber im Rahmen des Herstellerregresses die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
(6) Die gesetzlichen Normen über die Haftung gelten ergänzend.
(1) Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht der DSGF insbesondere dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheiten gemäß Ziff. 2(2) und 2 (3) verletzt. Die DSGF ist auch zum Rücktritt berechtigt, wenn der Lieferant Zahlungseinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort der Verwendung, für Zahlungen der Hauptsitz des Auftraggebers, Adolf-Grimme-Allee 1 in 50829 Köln.
(2) Gerichtsstand ist Köln.
(3) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(4) Änderungen dieser Einkaufsbedingungen können nur schriftlich angezeigt werden. Die Einkaufsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Auftragnehmer nach Bekanntgabe nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch erhebt.
(1) Der Auftragnehmer darf die DSGF nur nach erfolgter schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz nennen.
(2) Mehr- oder Minderlieferungen können nur schriftlich anerkannt werden.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelung dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweist.